Vermögensschadenhaftpflicht in Westfalen
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Vermögens­schaden­haftpflicht

Die Vermögens­schaden­haftpflicht­versicherung bzw. die Berufs­haftpflicht­versicherung ist eine wichtige optionale Versicherung für bestimmte Berufsgruppen. Gesetzlich vorgeschrieben ist sie beispielsweise bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren.

— Was das in Westfalen bedeutet

Westfalen ist Mittel­standsland: Handwerk, Produktion, Landwirtschaft, Handel und viele Familien­betriebe zwischen Hamm, Dortmund, Münster, Bielefeld und dem Umland. Häufig sind Betrieb und Familie wirtschaftlich dasselbe — dann muss die Absicherung beide Seiten zusammen denken, nicht getrennt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Vermögens­schaden­haftpflicht­versicherung bzw. die Berufs­haftpflicht­versicherung ist eine wichtige optionale Versicherung für bestimmte Berufsgruppen.
  • Berufs­haftpflicht­versicherung Vermögens­schaden­haftpflicht­versicherung Die Vermögens­schaden­haftpflicht & Berufs­haftpflicht gehört für Selbst­ständige und Freiberufler zu den wichtigsten Absicherungen.
  • Reine Vermögens­schäden — etwa ein Ausfall beim Kunden durch einen Softwarefehler — sind nur über die Vermögens­schaden­haftpflicht versichert.
Berufs­haftpflicht­versicherung & Vermögens­schaden­haftpflicht­versicherung in Kürze

Unabhängige Beratung und Vergleich

Versicherung gegen Folgeschäden einer falschen Beratung
Für alle Freiberufler und Selbst­ständige mit beratenden, begutachtenden, prüfenden, vollstreckenden, verwaltenden oder beurkundenden Tätigkeiten
Gesetzlich vorgeschrieben beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Notare
Allgemeine Informationen

Berufs­haftpflicht­versicherung Vermögens­schaden­haftpflicht­versicherung Die Vermögens­schaden­haftpflicht & Berufs­haftpflicht gehört für Selbst­ständige und Freiberufler zu den wichtigsten Absicherungen. Kommt es beispielsweise aufgrund von Fehlberatung zu einem Vermögens­schaden bei Kunden oder Mandanten werden diese durch die Versicherung reguliert. Zudem ist ein passiver Rechtsschutz inklusive, welcher unberechtigt gestellte Forderungen auch gerichtlich abwehrt. Für viele Berufszweige ist die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Rechtsanwälte oder Steuerberater) für andere hingegen wird sie dringend empfohlen (z.B. Unternehmens­berater, Hausverwalter, Übersetzer oder IT-Dienstleister).

Schadensbeispiele für eine Vermögens­schaden­haftpflicht

Berufs­haftpflicht­versicherung Vermögens­schaden­haftpflicht­versicherung

Einem Dolmetscher unterlaufen eklatante Fehler bei einer Übersetzung sodass das Werk nochmal gedruckt werden muss.Die Vermögens­schaden-/Berufs­haftpflicht­versicherung kommt dafür auf.
Ein Steuerberater gibt die Steuererklärung seines Mandanten zu spät ab.Die Vermögens­schaden­haftpflicht­versicherung bzw. Berufs­haftpflicht­versicherung zahlt den Verspätungszuschlag.
Ein Immobilien­makler empfiehlt eine falsche Vorlage für einen Mietvertrag, wodurch eine geplante Mieterhöhung nicht durchgeführt werden kann.Die Vermögens­schaden­haftpflicht­versicherung bzw. Berufs­haftpflicht­versicherung kommt für den Schaden auf.

Bevor es ins Detail geht: Erzählen Sie uns kurz, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist — wir sagen Ihnen, was zählt.

AUF EINEN BLICK — WAS DRIN IST UND WAS NICHT
✓ Das ist versichert
  • Reine Vermögens­schäden aus Beratung, Planung, Vermittlungohne Personen- oder Sachschaden.
  • Abwehr unberechtigter Ansprücheauch vor Gericht.
  • Pflicht­versicherung für bestimmte BerufeMakler, Architekten, Steuerberater, IT-Dienstleister je nach Auftrag.
  • NachhaftungAnsprüche nach Vertragsende, wenn vereinbart.

Wer berät oder plant, haftet für Fehler ohne Kratzer — hier greift nur die Vermögens­schaden­haftpflicht.

SO LÄUFT DER GEWERBE-CHECK
1Termin — online oder im Betrieb

Sie buchen einen Termin; auf Wunsch kommen wir zu Ihnen in den Betrieb.

2Betriebs­beschreibung lesen

Was macht der Betrieb heute wirklich — und steht das so im Vertrag?

3Lücken und Doppeltes

Tätigkeits­schäden, Außen­versicherung, Betriebs­unter­brechung: wir prüfen Bedingungen, nicht Beiträge.

4Empfehlung mit Begründung

Sie entscheiden. Was passt, bleibt — auch beim bisherigen Versicherer.

Schritt 1 von 4

Wischen Sie durch die Schritte.

Als Versicherungs­makler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die Courtage — keine Zusatzkosten für den Betrieb.

Vermögens­schaden­haftpflicht — unabhängig eingeordnet.
Wir vergleichen den Markt und sagen Ihnen auch, was Sie nicht brauchen.
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Vermögens­schaden­haftpflicht im Detail.

Der Schaden ohne Sachschaden

Personen- und Sachschäden regelt die Betriebs­haft­pflicht. Wo aber beraten, geplant, programmiert oder verwaltet wird, entsteht ein anderer Typ von Schaden: der reine Vermögens­schaden, bei dem niemand verletzt und nichts beschädigt wird.

Ein Softwarefehler, der den Betrieb des Kunden anhält, eine versäumte Frist, eine falsch aufgesetzte Berechnung — dafür ist die Vermögens­schaden­haftpflicht da, und nichts anderes.

Was der Vertrag regeln muss

Es gilt das Verstoßprinzip: Versichert ist die Pflicht­verletzung, die während der Vertragslaufzeit begangen wird, unabhängig davon, wann der Schaden auffällt. Rückwärts­versicherung und Nachhaftung sind deshalb zentral — Ansprüche kommen oft erst nach Jahren.

IT-Betriebe müssen zusätzlich zur Cyber­versicherung abgrenzen: Die eine steht für Schäden ein, die Sie bei Kunden anrichten, die andere für Schäden im eigenen Haus. Wer beides braucht, stimmt beides ab, damit dazwischen keine Lücke bleibt.

Wo sie vorgeschrieben ist

Für einige Berufsgruppen schreibt der Gesetzgeber die Vermögens­schaden­haftpflicht vor — für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure sowie für Versicherungsvermittler. Die Mindest­deckungs­summen sind jeweils festgelegt.

Alle übrigen beratenden Berufe entscheiden frei, kommen praktisch aber nicht daran vorbei: Wer empfiehlt, Software schreibt oder Abläufe plant, kann Schäden auslösen, die kein Sachversicherer trägt.

Ein Fehler, viele Geschädigte

Ein einziger Fehler kann viele Kunden auf einmal treffen, etwa ein fehlerhaftes Update oder eine falsche Berechnungsvorlage. Solche Serienschäden gelten meist als ein Versicherungsfall. Das klingt für die Deckungssumme günstig, heißt aber: Sie steht nur ein einziges Mal bereit.

Neben der Höhe zählt darum die Maximierung je Jahr — wie oft also die Summe innerhalb eines Versicherungsjahres zur Verfügung steht. Üblich und sinnvoll ist die zweifache Maximierung.

Typische Schadenfälle

  • Ein Softwarefehler legt den Betrieb des Kunden für mehrere Tage lahm.
  • Eine übersehene Frist führt zu einem finanziellen Nachteil beim Mandanten.
  • Eine fehlerhafte Berechnung wird erst nach Monaten bemerkt.
  • Nach einem Beratungsfehler verlangt der Kunde entgangenen Gewinn ersetzt.

Woran die Deckung im Schadenfall scheitert

Nicht der Beitrag entscheidet, sondern die Bedingungen. Diese Gründe tauchen in der Praxis immer wieder auf:

  • Der Schaden war ein reiner Vermögens­schaden, gedeckt war nur die Betriebs­haft­pflicht.
  • Der Verstoß lag vor Vertragsbeginn, eine Rückwärts­versicherung fehlte.
  • Mehrere Kunden waren betroffen; die Deckungssumme stand nur einmal zur Verfügung.
  • Die tatsächliche Tätigkeit war im Vertrag zu eng beschrieben.
Noch tiefer im Detail. Für dieses Thema führt unsere Gewerbe-Spezialeinheit B Insurance eine ausführliche Fachseite: Vermögens­schaden­haftpflicht — mit Schadenbeispielen, Ausschlüssen und Prüfpunkten im Volltext. Die Beratung selbst läuft weiter über uns, direkt vor Ort.

Sie wissen jetzt, worauf es ankommt. Wo Ihr Betrieb steht, zeigt der Bedarfs­check in ein paar Minuten.

Häufige Fragen.

Was kostet die Gewerbeberatung?

Für Sie nichts. Als Makler werden wir über die Courtage vergütet, die im Versicherungsbeitrag bereits enthalten ist. Eine gesonderte Vergütung gäbe es nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

Reicht unsere Betriebs­haft­pflicht nicht aus?

Nein, sie deckt Personen- und Sachschäden. Reine Vermögens­schäden — etwa ein Ausfall beim Kunden durch einen Softwarefehler — sind nur über die Vermögens­schaden­haftpflicht versichert.

Was ist, wenn der Fehler schon länger zurückliegt?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Pflicht­verletzung. Ohne Rückwärts­versicherung sind Fehler aus der Zeit vor Vertragsbeginn nicht gedeckt, auch wenn sie erst jetzt auffallen.

Müssen wir bestehende Verträge kündigen?

Nein. Was gut ist, bleibt — und manches ist besser, als es aussieht. Gewechselt wird nur mit erkennbarem Vorteil für den Betrieb und erst, wenn der neue Schutz steht.

Kommen Sie zu uns auf den Hof oder in den Betrieb?

Ja. Gerade wenn Gebäude, Maschinen oder Lager eine Rolle spielen, ist der Termin vor Ort sinnvoll — wir sind in ganz Westfalen unterwegs. Für alles Weitere geht es online per Video, ohne dass jemand den Betrieb verlassen muss.

— UND JETZT?
Vermögens­schaden­haftpflicht: Lassen Sie es uns konkret machen. Wir prüfen auch, ob Ihr bestehender Vertrag gut ist — dann sagen wir Ihnen genau das.
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