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Reitställe & Pferdebetriebe
Halter oder Hüter? Für Pensionsställe, Reitschulen und Zuchthöfe entscheidet diese Frage, wer für das Pferd haftet — und die gewöhnliche Tierhalterhaftpflicht des Einstellers deckt den Betrieb nicht. Dazu Reithalle, Heulager und die eigenen Pferde als Betriebsvermögen.

Westfalen ist Mittelstandsland: Handwerk, Produktion, Landwirtschaft, Handel und viele Familienbetriebe zwischen Hamm, Dortmund, Münster, Bielefeld und dem Umland. Häufig sind Betrieb und Familie wirtschaftlich dasselbe — dann muss die Absicherung beide Seiten zusammen denken, nicht getrennt.
Bevor es ins Detail geht: Erzählen Sie uns kurz, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist — wir sagen Ihnen, was zählt.
Was macht der Betrieb heute wirklich — und steht das so im Vertrag?
Tätigkeitsschäden, Außenversicherung, Betriebsunterbrechung: wir prüfen Bedingungen, nicht Beiträge.
Sie entscheiden. Was passt, bleibt — auch beim bisherigen Versicherer.
Wischen Sie durch die Schritte.
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die Courtage — keine Zusatzkosten für den Betrieb.
- Angestellte Pferdewirte und Auszubildende sind gesetzlich über die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SVLFG) unfallversichert; das gilt auch für Reitbetriebe, die als landwirtschaftliche Unternehmen eingestuft sind.
- Westfalen ist Mittelstandsland: Handwerk, Produktion, Landwirtschaft, Handel und viele Familienbetriebe zwischen Hamm, Dortmund, Münster, Bielefeld und dem Umland.
- Gewechselt wird nur mit erkennbarem Vorteil für den Betrieb und erst, wenn der neue Schutz steht.
Reitställe & Pferdebetriebe im Detail.
Wer haftet für das Pferd — Halter oder Hüter?
Westfalen ist Pferdeland: Das Nordrhein-Westfälische Landgestüt in Warendorf, die Deutsche Reiterliche Vereinigung mit Sitz in derselben Stadt, das Westfälische Pferdestammbuch und unzählige Reitställe, Pensionsbetriebe, Zuchthöfe und Reitschulen zwischen Münsterland, Sauerland und Ostwestfalen. Für jeden dieser Betriebe stellt sich zuerst eine Frage: Wer haftet, wenn ein Pferd Schaden anrichtet?
Das Gesetz kennt zwei Rollen. Der Halter haftet nach § 833 BGB verschuldensunabhängig für das, was sein Tier anrichtet — dafür gibt es die Tierhalterhaftpflicht. Wer fremde Pferde in Obhut nimmt, ist Tieraufseher nach § 834 BGB: Der Pensionsstall, der das Pferd eines Einstellers führt, bewegt, auf die Weide bringt. Diese Obhut deckt eine gewöhnliche Tierhalterhaftpflicht des Einstellers oft nicht — der Betrieb braucht die Tierhüter- oder Reitstall-Haftpflicht mit ausdrücklicher Deckung für fremde Pferde in Obhut, einschließlich Schäden an den Pferden selbst.
Reithalle, Stall und Heulager: Feuer ist das Betriebsende
Heu, Stroh, Späne und Holz: Ein Pferdestall ist so brandgefährdet wie eine Scheune — und anders als dort sind Tiere darin, die nicht selbst hinauslaufen. Die Gebäudeversicherung für Reithalle, Stallungen und Bergehalle muss Feuer, Sturm und Leitungswasser zum Neuwert abdecken; Reitböden, Führanlagen, Solarien und Paddockzäune sind eigene Werte, die oft fehlen. Der Inhalt — Sättel, Zaumzeug, Futter, Technik — gehört in die Inhaltsversicherung, die eigenen Pferde als Tiere ebenso.
Ein Brand oder ein Sturmschaden an der Reithalle bedeutet für einen Reitbetrieb sofort Einnahmeausfall: Einsteller wechseln den Stall, Unterricht fällt aus, Boxen bleiben leer. Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt die fortlaufenden Kosten und den entgangenen Ertrag — mit einer Haftzeit, die den Wiederaufbau einer Halle realistisch abbildet.
Die eigenen Pferde: Krankheit, Operation, Tod
Zucht- und Schulpferde sind Betriebsvermögen. Eine Kolik-OP, eine Fesselträger-Verletzung, ein Deckhengst, der ausfällt — dafür gibt es die Pferdekrankenversicherung, die Pferde-OP-Versicherung und für wertvolle Tiere die Pferdelebensversicherung mit Nutzungsunfähigkeit. Für einen Betrieb rechnet sich der Schutz anders als für den Freizeitreiter: Nicht der einzelne Tierarztbesuch entscheidet, sondern die Frage, ob ein einziger Ausfall den Betrieb gefährdet.
Für Einsteller lohnt ein eigener Blick: Viele Pensionsbetriebe verlangen die Tierhalterhaftpflicht des Einstellers als Vertragsbedingung — die Seite zur Pferdehaftpflicht erklärt, was darin stehen muss, damit Reitbeteiligungen, Fremdreiter und der Flurschaden auf dem Ausritt gedeckt sind.
Menschen im Betrieb: Pferdewirte, Reitlehrer, Helfer
Angestellte Pferdewirte und Auszubildende sind gesetzlich über die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SVLFG) unfallversichert; das gilt auch für Reitbetriebe, die als landwirtschaftliche Unternehmen eingestuft sind. Nicht abgedeckt sind ehrenamtliche Helfer, Reitbeteiligungen und Kunden. Eine betriebliche Unfallversicherung und die richtige Formulierung der Haftpflicht schließen die Lücke — der Sturz vom Schulpferd ist der Fall, den jeder Reitbetrieb irgendwann erlebt.
Und wie in jedem Familienbetrieb: Die Arbeitskraft der Betriebsleitung ist das größte Risiko. Wer nach einem Sturz nicht mehr reiten und arbeiten kann, braucht eine Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsabsicherung, die den Beruf des Reitlehrers oder Pferdewirts realistisch einstuft — die Einstufung entscheidet über Beitrag und Annahme.
Sie wissen jetzt, worauf es ankommt. Wo Ihr Betrieb steht, zeigt der Bedarfscheck in ein paar Minuten.
Häufige Fragen.
Was kostet die Gewerbeberatung?
Für Sie nichts. Als Makler werden wir über die Courtage vergütet, die im Versicherungsbeitrag bereits enthalten ist. Eine gesonderte Vergütung gäbe es nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Müssen wir bestehende Verträge kündigen?
Nein. Was gut ist, bleibt — und manches ist besser, als es aussieht. Gewechselt wird nur mit erkennbarem Vorteil für den Betrieb und erst, wenn der neue Schutz steht.
Kommen Sie zu uns auf den Hof oder in den Betrieb?
Ja. Gerade wenn Gebäude, Maschinen oder Lager eine Rolle spielen, ist der Termin vor Ort sinnvoll — wir sind in ganz Westfalen unterwegs. Für alles Weitere geht es online per Video, ohne dass jemand den Betrieb verlassen muss.
