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IT-Dienstleister & Systemhäuser
IT-Haftpflicht, Cyber, Schlüsselverlust und Auftragsverarbeitung für IT-Dienstleister und Systemhäuser in Westfalen: unabhängig verglichen.
Westfalen ist Mittelstandsland: Handwerk, Produktion, Landwirtschaft, Handel und viele Familienbetriebe zwischen Hamm, Dortmund, Münster, Bielefeld und dem Umland. Häufig sind Betrieb und Familie wirtschaftlich dasselbe — dann muss die Absicherung beide Seiten zusammen denken, nicht getrennt.
Bevor es ins Detail geht: Erzählen Sie uns kurz, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist — wir sagen Ihnen, was zählt.
Was macht der Betrieb heute wirklich — und steht das so im Vertrag?
Tätigkeitsschäden, Außenversicherung, Betriebsunterbrechung: wir prüfen Bedingungen, nicht Beiträge.
Sie entscheiden. Was passt, bleibt — auch beim bisherigen Versicherer.
Wischen Sie durch die Schritte.
Als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die Courtage — keine Zusatzkosten für den Betrieb.
IT-Dienstleister & Systemhäuser im Detail.
Der Schaden ist selten kaputt — er ist weg
Bei den meisten Betrieben beginnt der Schaden mit etwas Sichtbarem: Eine Scheibe bricht, ein Rohr läuft, jemand stürzt. In der IT ist das die Ausnahme. Der typische Schaden eines Systemhauses ist ein reiner Vermögensschaden: Niemand ist verletzt, nichts ist zerstört, aber der Kunde konnte drei Tage nicht arbeiten, hat Daten verloren oder eine Frist gerissen. Es fehlt nur Geld.
Genau diese Schäden schließt eine gewöhnliche Betriebshaftpflicht regelmäßig aus. Sie ist für Personen- und Sachschäden gebaut. Für die Fehlerhaftung des IT-Betriebs braucht es die Vermögensschadenhaftpflicht — in der Sparte meist IT-Haftpflicht genannt. Wer nur die Betriebshaftpflicht hat, ist gegen den Schaden versichert, der bei ihm praktisch nie eintritt, und gegen den, der ihn wirklich trifft, nicht.
Werkvertrag oder Dienstvertrag — die Frage vor allen anderen
Ob ein IT-Betrieb für ein Ergebnis oder für ein Bemühen haftet, entscheidet nicht das Wort auf dem Angebot, sondern der Inhalt der Abrede. Ein Dienstvertrag nach § 611 BGB schuldet die Tätigkeit; ein Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet den Erfolg. Wer eine Einführung „schlüsselfertig“ zusagt, schuldet ein funktionierendes System, auch wenn im Kopf ein Beratungsauftrag stand.
Für die Absicherung ist das kein Nebenthema: Der Umfang der Haftung bestimmt, was überhaupt versichert werden muss, und viele Verträge unterscheiden zwischen Beratung, Entwicklung, Betrieb und Handel. Wer alles vier macht, muss alles vier gemeldet haben.
Der fremde Schlüssel und der fremde Zugang
Ein IT-Dienstleister bekommt regelmäßig zweierlei ausgehändigt: einen physischen Zugang und einen digitalen. Der physische ist der Schlüssel zum Serverraum, der Transponder für das Bürogebäude, die Karte für den Technikkeller beim Kunden. Geht er verloren, ist der Schaden nicht der Schlüssel, sondern die Schließanlage: Bei einer zentralen Anlage muss im Zweifel jeder Zylinder getauscht werden.
Das ist kein Standardbaustein. Fremde Schlüssel sind in der Betriebshaftpflicht nur mitversichert, wenn die Schlüsselverlustklausel ausdrücklich vereinbart ist — und dann oft nur die Kosten der neuen Anlage, nicht die Folgeschäden aus dem Missbrauch. Wer bei Kunden vor Ort arbeitet, sollte diese Klausel bewusst vereinbaren, mit einer Summe, die zur größten Schließanlage im Kundenkreis passt, nicht zur eigenen.
Der digitale Zugang ist die größere Baustelle. Ein Systemhaus hält Administratorkonten, VPN-Zugänge und Fernwartungswerkzeuge für viele Kunden gleichzeitig. Wird dieser Zugang missbraucht, entsteht der Schaden nicht beim Dienstleister, sondern reihum bei allen Kunden — und die Haftung richtet sich gegen den, dem der Zugang anvertraut war.
Auftragsverarbeiter: die Rolle, die man nicht wählt
Wer für einen Kunden Systeme betreibt, in denen personenbezogene Daten liegen, ist in aller Regel Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Diese Rolle entsteht aus der Tätigkeit, nicht aus dem Willen: Sie gilt auch, wenn niemand einen Vertrag darüber geschlossen hat — dann fehlt lediglich die vorgeschriebene Grundlage.
Daran hängen Pflichten mit eigener Haftung. Art. 32 DSGVO verlangt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, und zwar vom Auftragsverarbeiter selbst. Art. 33 Abs. 2 verpflichtet ihn, den Verantwortlichen unverzüglich zu unterrichten, sobald ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird; der Verantwortliche hat dann seinerseits 72 Stunden für die Meldung an die Aufsichtsbehörde. Art. 82 DSGVO stellt klar, dass auch der Auftragsverarbeiter für Schäden haftet, wenn er seinen Pflichten nicht nachgekommen ist oder gegen Weisungen gehandelt hat.
Für die Absicherung heißt das: Der Datenschutzteil gehört ausdrücklich in die Deckung. Rechtsverteidigung, Sachverständige und die Kosten der Benachrichtigung Betroffener sind der Regelfall eines solchen Vorfalls — nicht die Ausnahme.
Ins Detail geht es hier — aufgeteilt nach Thema, zum Aufklappen antippen.
Weitere Abschnitte im Detail
3 Abschnitte
Cyber: der eigene Vorfall und der Weg über Sie zum Kunden
Ein IT-Betrieb hat beim Thema Cyber zwei Rollen zugleich, und sie brauchen unterschiedliche Verträge. Die erste ist die eigene: verschlüsselte Systeme, stillstehende Tickets, ein Wochenende Wiederherstellung. Das ist der klassische Fall der eigenen Cyberversicherung mit Krisendienst, Forensik und Betriebsunterbrechung.
Die zweite Rolle ist die unangenehmere: Ein Dienstleister mit Zugang zu vielen Kundennetzen ist ein lohnendes Ziel, weil ein einziger Einbruch viele Netze öffnet. Wenn der Angriff über die eigene Fernwartung beim Kunden landet, ist das kein Eigenschaden mehr, sondern eine Haftungsfrage — und die gehört in die IT-Haftpflicht, nicht in die Cyberpolice.
Die eigenen Werte: Technik, Lager und Stillstand
Neben der Haftung steht der eigene Betrieb. Ein Systemhaus hat oft mehr Wert im Regal, als ihm bewusst ist: Vorführgeräte, Ersatzteile, Kundenhardware zur Reparatur, Lizenzen. Fremdes Eigentum im eigenen Haus ist dabei der Punkt, der in Standardverträgen am häufigsten fehlt — die Inhaltsversicherung deckt zunächst das eigene.
Was wir uns bei einem IT-Betrieb zuerst ansehen
Der häufigste Fund ist kein fehlender Vertrag, sondern eine Tätigkeitsbeschreibung von früher: angemeldet als Handel und Support, gearbeitet wird längst als Managed-Service-Anbieter mit Cloud-Betrieb und eigener Entwicklung. Der Vertrag deckt dann genau den Teil nicht, aus dem der Umsatz kommt.
Sie wissen jetzt, worauf es ankommt. Wo Ihr Betrieb steht, zeigt der Bedarfscheck in ein paar Minuten.
Häufige Fragen.
Was kostet die Gewerbeberatung?
Für Sie nichts. Als Makler werden wir über die Courtage vergütet, die im Versicherungsbeitrag bereits enthalten ist. Eine gesonderte Vergütung gäbe es nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Reicht für ein Systemhaus nicht die normale Betriebshaftpflicht?
In aller Regel nicht. Sie ist für Personen- und Sachschäden gebaut, der typische IT-Schaden ist aber ein reiner Vermögensschaden: Der Kunde konnte drei Tage nicht arbeiten, hat Daten verloren oder eine Frist gerissen — verletzt oder zerstört ist nichts. Dafür braucht es die Vermögensschadenhaftpflicht, in der Sparte meist IT-Haftpflicht genannt. Die Betriebshaftpflicht bleibt trotzdem nötig, für den Kaffee im Serverschrank und den Sturz über das eigene Kabel.
Ist der Verlust von Kundendaten ein Sachschaden?
Nach verbreiteter Auffassung nicht: Daten sind keine Sache im Sinne des Sachschadens, der Verlust ist also ein Vermögensschaden. Deshalb ist der Datenverlust in der Betriebshaftpflicht regelmäßig außen vor und muss in der IT-Haftpflicht ausdrücklich benannt sein — samt der Kosten für die Wiederherstellung.
Was ist beim Schlüsselverlust das eigentliche Risiko?
Nicht der Schlüssel, sondern die Schließanlage. Wer den Transponder für das Bürogebäude oder den Schlüssel zum Serverraum eines Kunden verliert, löst im Zweifel den Austausch der gesamten Anlage aus. Fremde Schlüssel sind nur mitversichert, wenn die Schlüsselverlustklausel vereinbart ist — und die Summe sollte sich an der größten Schließanlage im Kundenkreis bemessen, nicht an der eigenen Tür.
Wir betreuen Kundensysteme — sind wir Auftragsverarbeiter?
Sobald personenbezogene Daten im Spiel sind, in aller Regel ja. Die Rolle nach Art. 28 DSGVO entsteht aus der Tätigkeit, nicht aus einer Entscheidung: Sie gilt auch ohne Vertrag, dann fehlt nur die vorgeschriebene Grundlage. Daran hängen eigene Pflichten — technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32, die unverzügliche Unterrichtung des Kunden nach Art. 33 Abs. 2 und eine eigene Haftung nach Art. 82.
Brauchen wir Cyber zusätzlich zur IT-Haftpflicht?
Die beiden decken verschiedene Seiten desselben Vorfalls. Cyber ist der eigene Schaden: verschlüsselte Systeme, Forensik, Krisendienst, Betriebsunterbrechung. Die IT-Haftpflicht ist der Schaden beim Kunden — etwa wenn der Angriff über die eigene Fernwartung in dessen Netz gelangt. Wer nur eine der beiden hat, hat die halbe Lage offen.
Was ist mit Freelancern und Subunternehmern?
Deren Fehler treffen zuerst Sie: Gegenüber dem Auftraggeber haften Sie weiter. Deshalb gehört der Nachweis einer ausreichenden eigenen Deckung in den Vertrag mit dem Subunternehmer — und im eigenen Vertrag ist zu klären, ob und wie eingesetzte Freie mitversichert sind.
Müssen wir bestehende Verträge kündigen?
Nein. Was gut ist, bleibt — und manches ist besser, als es aussieht. Gewechselt wird nur mit erkennbarem Vorteil für den Betrieb und erst, wenn der neue Schutz steht.
Kommen Sie zu uns auf den Hof oder in den Betrieb?
Ja. Gerade wenn Gebäude, Maschinen oder Lager eine Rolle spielen, ist der Termin vor Ort sinnvoll — wir sind in ganz Westfalen unterwegs. Für alles Weitere geht es online per Video, ohne dass jemand den Betrieb verlassen muss.
