Dienstreise-Kasko in Westfalen
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Dienstreise-Kasko

Dienstreise-Kasko in Westfalen: Privatwagen der Mitarbeitenden auf Dienstfahrten versichern — Kasko, Rückstufung, Selbstbehalt. Unabhängig verglichen.

Unsicher, was Ihr Betrieb braucht? Zum Risiko-Check →

Dienstreise-Kasko ist eine Kasko­versicherung, die der Arbeitgeber für die privaten Autos seiner Mitarbeitenden abschließt — gültig für Dienstfahrten, in der Regel nicht für den Weg zur Arbeit. Je nach Tarif ersetzt sie den Schaden am Privatwagen direkt oder gleicht Selbst­beteiligung und Rückstufungs­schaden aus, damit ein Schaden auf einer versicherten Dienstfahrt nicht an den Mitarbeitenden hängen bleibt.

Wer haftet?

Nutzen Mitarbeitende ihren Privatwagen mit Billigung des Betriebs für dessen Zwecke, muss der Arbeitgeber Unfallschäden nach der Rechtsprechung grundsätzlich ersetzen.

DAS RISIKO LIEGT OFT BEIM BETRIEB
Was die Police übernimmt

Den Kaskoschaden am Privatwagen, je nach Tarif auch Selbst­beteiligung und Rückstufung — der private Vertrag bleibt unberührt oder wird ausgeglichen.

DIENSTLICH BLEIBT DIENSTLICH
Was sie nicht ist

In der Regel kein Schutz für den Weg zur Arbeit, keine Haftpflicht für Schäden anderer und kein Ersatz für die Flotten­versicherung der Firmenwagen.

ARBEITSWEG MEIST AUSGESCHLOSSEN
— Was das in Westfalen bedeutet

Westfalen ist Flächenland: Zwischen Hamm, Münster, Bielefeld und Paderborn können für Außendienst, Handwerk und Pflege große Strecken zusammenkommen, oft über Land. Wer dafür den eigenen Wagen nutzt, fährt mit einem Risiko, das der Betrieb kennen sollte. Wir schauen uns an, wie bei Ihnen gefahren wird, und vergleichen die passenden Tarife.

Bevor es ins Detail geht: Erzählen Sie uns kurz, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist — wir sagen Ihnen, was zählt.

AUF EINEN BLICK — WAS DRIN IST UND WAS NICHT
✓ Das ist versichert
  • Kaskoschaden am Privatwagender Unfall auf der Dienstfahrt, je nach Tarif als Voll- oder Teilkasko.
  • Rückstufungs­schadender höhere Beitrag nach Verlust der Schaden­freiheits­klasse, je nach Tarif in Kasko und Kfz-Haftpflicht.
  • Selbst­beteiligung der Mitarbeitendenwenn der Schaden über deren eigene Kasko läuft.
  • Teilkasko-Gefahren unterwegsetwa Glasbruch, Sturm, Diebstahl oder Wild, Umfang nach Bedingungen.

Vorrang oder Nachrang zur privaten Kasko, Rückstufung, Selbst­beteiligung: Das regelt jeder Tarif anders — deshalb vergleichen wir Bedingungen, nicht nur Beiträge.

SO LÄUFT DER GEWERBE-CHECK
1Termin — online oder im Betrieb

Sie buchen einen Termin; auf Wunsch kommen wir zu Ihnen in den Betrieb.

2Betriebs­beschreibung lesen

Was macht der Betrieb heute wirklich — und steht das so im Vertrag?

3Lücken und Doppeltes

Tätigkeits­schäden, Außen­versicherung, Betriebs­unter­brechung: wir prüfen Bedingungen, nicht Beiträge.

4Empfehlung mit Begründung

Sie entscheiden. Was passt, bleibt — auch beim bisherigen Versicherer.

Schritt 1 von 4

Wischen Sie durch die Schritte.

Als Versicherungs­makler nach § 34d Abs. 1 GewO vergütet über die Courtage — keine Zusatzkosten für den Betrieb.

Dienstreise-Kasko — unabhängig eingeordnet.
Wir vergleichen den Markt und sagen Ihnen auch, was Sie nicht brauchen.
✓ Kostenfrei✓ Unabhängig✓ Kein Verkaufsdruck
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Wir verkaufen nicht einfach irgendwelche Versicherungen — wir begleiten die Risikoauslagerung Ihres Unternehmens.
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Das Wichtigste in Kürze
  • Zusammenstöße mit Wild gehören häufig zu den Teilkasko-Gefahren; bei Ausweichmanövern oder anderen Tieren kommt es auf die Vollkasko an.
  • Westfalen ist Flächenland: Zwischen Hamm, Münster, Bielefeld und Paderborn können für Außendienst, Handwerk und Pflege große Strecken zusammenkommen, oft über Land.
  • In einem Flächenland werden Dienstfahrten schnell lang: vom Betrieb in Hamm zum Kunden ins Münsterland, nach Ostwestfalen oder ins Sauerland, oft über Landstraßen.

Dienstreise-Kasko im Detail.

§ 670
BGB ENTSPRECHEND
Nutzt ein Mitarbeiter seinen Privatwagen mit Billigung des Arbeitgebers für dessen Zwecke, muss der Arbeitgeber Unfallschäden grundsätzlich ersetzen (BAG, 8 AZR 647/09).
0,30 €
JE DIENSTKILOMETER
Steuerfreier Kilometersatz bei Auswärtstätigkeit — seit dem BMF-Schreiben vom 9.9.2015 ungekürzt, auch mit Dienstreise-Kasko.
keine
GESETZLICHE PFLICHT
Eine Pflicht zur Dienstreise-Kasko gibt es nicht — sie sichert das Erstattungs­risiko des Betriebs freiwillig ab.

BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 647/09; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG i. V. m. § 5 Abs. 2 BRKG; BMF-Schreiben vom 09.09.2015, H 9.5 LStH. Abgerufen 29.09.2026.

Was versteht man unter einer Dienstreise-Kasko?

Gemeint ist eine Kasko­versicherung, die der Arbeitgeber für die Privatfahrzeuge seiner Beschäftigten abschließt, und zwar für die Fahrten, die er anordnet oder billigt. Fährt jemand mit dem eigenen Wagen zum Kunden, zum Hof oder zur Baustelle, ist der Schaden am eigenen Auto über den Betrieb geregelt — je nach Tarif, ohne den privaten Vertrag zu berühren, oder durch späteren Ausgleich von Selbst­beteiligung und Rückstufung.

Mit der Flotten­versicherung für betriebseigene Fahrzeuge und der privaten Kfz-Versicherung des Halters hat sie wenig gemein: Sie versichert weder den Betrieb noch ein bestimmtes Auto, sondern die dienstliche Fahrt im Privatwagen.

Warum der Arbeitgeber die Frage klären sollte

Weil das Risiko ohne Regelung beim Betrieb liegen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber Unfallschäden am Privatwagen grundsätzlich zu ersetzen, wenn der Wagen mit seiner Billigung für seine Zwecke gefahren wurde — entsprechend § 670 BGB (Urteil vom 28.10.2010, 8 AZR 647/09). Maßgeblich ist, ob der Betrieb andernfalls ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen.

Es gibt Einschränkungen: Grobe Fahrlässigkeit lässt den Anspruch in der Regel entfallen, mittlere führt zur Teilung. Ob eine gezahlte Kilometerpauschale das Unfallrisiko abdeckt, richtet sich nach der Vereinbarung. Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss besteht nicht.

Gerade in Betrieben, in denen man sich lange kennt, ist eine verlässliche Absprache mehr wert als eine Kulanzlösung nach dem Unfall. Dies ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung; im Einzelfall zählt der Arbeitsvertrag.

Weite Wege, Familienbetrieb: Wer ist in Westfalen eigentlich versichert?

In einem Flächenland werden Dienstfahrten schnell lang: vom Betrieb in Hamm zum Kunden ins Münsterland, nach Ostwestfalen oder ins Sauerland, oft über Landstraßen. Bei langen Strecken gehört die Fahrleistung deshalb von Anfang an in die Tarifwahl — beim Kilometertarif bestimmt sie den Beitrag.

In Familien­betrieben kommt eine zweite Frage dazu: Wer fährt eigentlich? Nicht nur Angestellte, sondern häufig auch mitarbeitende Familienangehörige, Aushilfen oder der Inhaber selbst mit dem Privatwagen. Ob diese Personen eingeschlossen werden können, regelt jeder Tarif anders. Das gehört vor dem Abschluss auf den Tisch, damit der Vertrag den Betrieb beschreibt, wie er tatsächlich fährt.

BEISPIELRECHNUNG — RÜCKSTUFUNGSSCHADEN (FIKTIVE WERTE)

Das Szenario: Eine Mitarbeiterin fährt mit dem eigenen Wagen zum Kunden und setzt beim Rangieren mit dem Unterboden auf einer hohen Bordsteinkante auf. Beschädigt ist nur ihr eigener Wagen, die Reparatur läuft über ihre private Vollkasko — die Schaden­freiheits­klasse sinkt. Rückstufungs­schaden = Beitragsdifferenzen der Folgejahre + Selbst­beteiligung. In einem angenommenen Tarif sähe das so aus:

Postenohne Unfallnach RückstufungMehrkosten
Jahr 1570 €780 €210 €
Jahr 2550 €740 €190 €
Jahr 3530 €700 €170 €
Selbst­beteiligung Vollkasko—300 €300 €
Summe nach drei Jahren870 €
870 € in drei Jahren entstehen zunächst im privaten Vertrag der Mitarbeiterin — für eine Fahrt, die der Betrieb veranlasst hat. Ob der Betrieb sie ersetzen muss, ist ohne Regelung oft Streitfrage.

Reines Rechenbeispiel, nicht repräsentativ: alle Beträge angenommen, kein Tarif und kein Angebot. Wie stark und wie lange ein Beitrag nach einem Schaden steigt, hängt von Versicherer, Schaden­freiheits­klasse und Rückstufungstabelle ab. Ob eine Dienstreise-Kasko den Kaskoschaden direkt übernimmt oder Selbst­beteiligung und Rückstufung ersetzt, regelt der jeweilige Tarif.

ABGRENZUNG — WELCHER VERTRAG GREIFT WANN?
MerkmalDienstreise-KaskoFlotten­versicherungPrivate Kfz-Versicherung
Welches Fahrzeug?Privatwagen der MitarbeitendenFahrzeuge des Betriebs, auch Dienstwagendas eigene Auto
Wer schließt ab?ArbeitgeberArbeitgeberHalter
Welche Fahrten?Dienstfahrten, regelmäßig ohne Arbeitswegnach Vertrag alle Fahrtenalle Fahrten, auch dienstliche
Schäden anderer?nein — Kfz-Haftpflicht des Fahrzeugsja, Kfz-Haftpflichtja, Kfz-Haftpflicht
Folge für Mitarbeitendeje nach Tarif keine oder ausgeglichenkeineSelbst­beteiligung und Rückstufung im eigenen Vertrag

Vereinfachte Übersicht; im Einzelfall entscheiden die Vertragsbedingungen.

Welcher Schutz ist enthalten, welcher nicht?

Enthalten ist der Kaskoschaden am Privatwagen auf der Dienstfahrt, in erster Linie der selbst verschuldete Unfall. Nach Tarif kommen Teilkasko-Gefahren wie Glasbruch, Sturm, Diebstahl oder Zusammenstöße mit Wild hinzu. Tarife können zudem die Selbst­beteiligung übernehmen und den Rückstufungs­schaden, also den Mehrbeitrag nach dem Verlust der Schaden­freiheits­klasse.

✓
In der Regel ausgenommen: der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Betriebin den Bedingungen, die wir kennen, ausgeschlossen und arbeits­rechtlich grundsätzlich Sache der Beschäftigten (BAG, 8 AZR 102/10).
✓
Ausgenommen: Schäden an fremden Fahrzeugen und Sachendafür ist die Kfz-Haftpflicht zuständig.
✓
Ausgenommen: betriebseigene Fahrzeuge und Dienstwagensie gehören in die Flotte.
✓
Nach Tarif begrenztgrob fahrlässig herbeigeführte Schäden.

Zu klären ist außerdem, ob der Tarif vorrangig leistet oder erst nach dem privaten Versicherer — und wie er verfährt, wenn jemand keine eigene Vollkasko abgeschlossen hat.

Ins Detail geht es hier — aufgeteilt nach Thema, zum Aufklappen antippen.

Weitere Abschnitte im Detail

3 Abschnitte

Für welche Betriebe ist sie sinnvoll?

Für Betriebe, in denen Beschäftigte regelmäßig mit dem eigenen Auto dienstlich fahren: Handwerk und technische Dienste, Außendienst und Vertrieb, ambulante Pflege, Haus­verwaltungen, Praxen mit Hausbesuchen, Vereine, soziale Träger und Kommunen — im öffentlichen Bereich teils über kommunale Schaden­ausgleiche.

Entbehrlich kann sie sein, wenn ausschließlich betriebseigene Fahrzeuge genutzt werden oder private Autos im Dienst nicht erlaubt sind und das auch so gehandhabt wird. Häufiger ist die Mischung: einige Firmenwagen und daneben Fahrten im Privatwagen, die niemand geregelt hat.

Wie wird abgerechnet, und was muss im Vertrag stehen?

Angeboten werden unter anderem Pauschaltarife — je Person oder Fahrzeug mit dienstlicher Fahrerlaubnis — und Kilometertarife, bei denen die gefahrenen Dienstkilometer meist jährlich gemeldet werden. Bei langen Strecken über Land und wenigen Fahrern ist das Kilometermodell zu prüfen, bei vielen Gelegenheitsfahrern eher die Pauschale.

Welche Lösung günstiger ist, hängt an Fahrleistung, Personenkreis, Selbst­beteiligung und Umfang. Wir stellen beide Modelle mit den Zahlen Ihres Betriebs gegenüber.

✓
Vorrang oder Nachrang gegenüber der privaten Kasko.
✓
Rückstufungs­schaden in Kasko und Haftpflicht, samt Dauer.
✓
Eigene Selbst­beteiligung und Übernahme der privaten.
✓
Versicherte Personen einschließlich Aushilfen, Inhaber und Familienangehörige.
✓
Fahrzeugarten, Mietwagen und Fahrten ins Ausland.
✓
Umgang mit grober Fahrlässigkeit.

Im Schadenfall muss der dienstliche Anlass belegt werden — üblicherweise über Reise­kostenab­rechnung, Fahrtenbuch oder Einsatzplan. Die Anforderungen stehen in den Bedingungen.

Was sagt das Steuerrecht?

Zwei Punkte sind durch die Finanz­verwaltung festgelegt: Die Beiträge des Arbeitgebers zur Dienstreise-Kasko sind für die Beschäftigten kein Arbeitslohn (H 9.5 der Lohnsteuer-Hinweise). Und der Kilometersatz von 0,30 Euro, den der Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeit steuerfrei erstatten kann (§ 3 Nr. 16 EStG), bleibt ungekürzt, auch mit Dienstreise-Kasko (BMF-Schreiben vom 9. September 2015).

Die steuerliche Beratung im Einzelfall übernimmt Ihre Steuerkanzlei; wir ordnen die Versicherungsseite ein.

Typische Schadenfälle

  • Beim Einparken vor dem Kundentermin setzt eine Außendienstmitarbeiterin ihren Privatwagen gegen einen Poller.
  • Ein Mitarbeiter eines ambulanten Dienstes verursacht zwischen zwei Patientenbesuchen einen Auffahrunfall.
  • Auf dem Weg zur Baustelle schlägt ein Stein die Wind­schutzscheibe des privaten Kombis.
  • Ein Monteur stößt auf der Landstraße mit einem Reh zusammen.

Woran die Deckung im Schadenfall scheitert

Nicht der Beitrag entscheidet, sondern die Bedingungen. Diese Gründe tauchen in der Praxis immer wieder auf:

  • Die Fahrt war der tägliche Weg zur Arbeit und damit keine versicherte Dienstfahrt.
  • Der dienstliche Anlass ließ sich nicht belegen, weil Reise­kostenab­rechnung oder Fahrtenbuch fehlten.
  • Der Unfall war grob fahrlässig verursacht, und der Tarif schließt grobe Fahrlässigkeit aus.
  • Das Fahrzeug war ein Firmen- oder Leasingwagen des Betriebs und gehörte in die Flotte.
Noch tiefer im Detail. Für dieses Thema führt unsere Gewerbe-Spezialeinheit B Insurance eine ausführliche Fachseite: Dienstreise-Kasko­versicherung — mit Schadenbeispielen, Ausschlüssen und Prüfpunkten im Volltext. Die Beratung selbst läuft weiter über uns, direkt vor Ort.

Sie wissen jetzt, worauf es ankommt. Wo Ihr Betrieb steht, zeigt der Bedarfs­check in ein paar Minuten.

Häufige Fragen.

Was kostet die Gewerbeberatung?

Für Sie nichts. Als Makler werden wir über die Courtage vergütet, die im Versicherungsbeitrag bereits enthalten ist. Eine gesonderte Vergütung gäbe es nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

Was kostet eine Dienstreise-Kasko?

Einen Einheitspreis gibt es nicht. Der Beitrag richtet sich nach dem Tarifmodell — pauschal je Mitarbeitendem oder Fahrzeug oder nach den tatsächlich gefahrenen Dienstkilometern — sowie nach Selbst­beteiligung und Umfang, etwa ob Rückstufung und Teilkasko eingeschlossen sind. Wir rechnen die Modelle mit der Fahrleistung Ihres Betriebs durch, bevor Sie sich festlegen.

Muss der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kasko abschließen?

Nein, eine Pflicht gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber aber verpflichtet sein, Unfallschäden am Privatwagen zu ersetzen, wenn der Wagen mit seiner Billigung für betriebliche Fahrten genutzt wurde (8 AZR 647/09). Die Dienstreise-Kasko sichert genau dieses Risiko freiwillig ab. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.

Ist der Weg zur Arbeit mitversichert?

In der Regel nicht. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind in den Bedingungen, die wir kennen, ausgeschlossen, und arbeits­rechtlich sind sie grundsätzlich Sache der Mitarbeitenden — Ausnahmen gibt es etwa bei Rufbereitschaft (BAG, 8 AZR 102/10). Versichert sind Dienstfahrten, also Fahrten, die der Betrieb veranlasst hat — etwa zum Kunden, zur Baustelle oder zum Patienten.

Unsere Mitarbeitenden haben eine eigene Vollkasko — reicht das nicht?

Für die Reparatur vielleicht, für die Folgen nicht: Läuft der Schaden über den privaten Vertrag, tragen die Mitarbeitenden Selbst­beteiligung und Rückstufung, obwohl die Fahrt dienstlich war — und der Betrieb kann zum Ersatz verpflichtet sein. Die Dienstreise-Kasko trennt beides, je nach Tarif vorrangig oder durch Ersatz von Selbst­beteiligung und Rückstufung.

Sind Wildunfälle auf westfälischen Landstraßen mitversichert?

Das hängt vom Umfang des Tarifs ab. Zusammenstöße mit Wild gehören häufig zu den Teilkasko-Gefahren; bei Ausweichmanövern oder anderen Tieren kommt es auf die Vollkasko an. Welche Gefahren eine Dienstreise-Kasko einschließt, steht im Bedingungswerk — wir legen das vor dem Abschluss offen.

Beraten Sie Betriebe in Hamm, Münster und Ostwestfalen auch vor Ort?

Ja. Von Hamm aus sind wir in ganz Westfalen unterwegs, etwa in Münster, Dortmund, Bielefeld oder Paderborn, und kommen auf Wunsch in den Betrieb. Wenn es nur um den Tarifvergleich geht, reicht ein Video-Termin.

— UND JETZT?
Dienstreise-Kasko: Lassen Sie es uns konkret machen. Wir prüfen auch, ob Ihr bestehender Vertrag gut ist — dann sagen wir Ihnen genau das.
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