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— Wissen · 18. Dezember 2021 · ca. 4 Min. Lesezeit

Versorgungs­ausgleich / Rentenausgleich bei Scheidung – Die private & betriebliche Alters­vorsorge

Versorgungsausgleich / Rentenausgleich bei Scheidung – Die private & betriebliche Altersvorsorge
Symbolbild, mit KI erzeugt
Das Wichtigste in Kürze
  • Auch Renten­versicherungen samt ihren Anwartschaften fließen in den Ausgleich ein, es sei denn, ein Ehevertrag enthält abweichende Regelungen.
  • Wählen Sie kein privates Produkt, fließt der Betrag deshalb automatisch in die Versorgungs­ausgleichskasse und begründet damit ein Anrecht in der gesetzlichen Renten­versicherung.
  • Das deutsche Familienrecht verlangt bei einer Scheidung, die während der Ehe von beiden Partnern erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung und Erwerbs­fähigkeit auszugleichen.

Wird eine Ehe geschieden, schreibt das deutsche Familienrecht vor, dass die Ansprüche auf Altersversorgung und Erwerbs­fähigkeit, die beide Partner während der Ehe erworben haben, ausgeglichen werden. Man nennt das Versorgungs­ausgleich; durchgeführt wird er vom Familiengericht im Scheidungsverfahren.

Neben den gesetzlichen, öffentlichen & berufsständischen Alters- und Zusatzversorgungen sind die privaten und betrieblichen Alters­vorsorgen bzw. Renten­versicherungen mit ihren Anwartschaften in den Ausgleich mit einzubeziehen, sofern kein Ehevertrag mit anderweitig lautenden Regelungen getroffen worden ist. Dies gilt dann, wenn der private Vertrag eine monatliche Rentenzahlung vorsieht. Ist eine Einmalzahlung oder zumindest die Option hierzu vertraglich vereinbar fällt die Alters­vorsorge unter den Zugewinn­ausgleich und nicht unter den Versorgungs­ausgleich .

  • Gesetzliche Renten­versicherung (Entgeltpunkte)
  • Anwartschaften berufsständischer Versorgungswerke (Ärzte, Anwälte, Architekten, Apotheker)
  • Private Renten­versicherungen, die zwingend als Rente enden oder bei denen das Rentenwahlrecht bereits unwiderruflich ausgeübt wurde
  • Betriebliche Alters­vorsorge
  • Zusatzversorgung öffentlicher Dienst
  • Riester-Rente
  • Erwerbs­unfähig­keits­rente
  • Rürup-Rente
  • Kapitallebens­versicherungen
  • Risiko­lebens­versicherungen
  • Renten, die nicht altersbezogen sind, etwa Opferrenten oder private Unfallrenten

Nach 3 Jahren Ehe wird der Versorgungs­ausgleich grundsätzlich durchgeführt. Innerhalb dieser 3 Jahre geschieht das nur auf Antrag eines Ehepartners. Voraussetzung ist außerdem, dass der Ehevertrag nichts anderes regelt. Darüber hinaus kann das Gericht den Ausgleich ausschließen, wenn er „grob unbillig“ wäre, etwa bei Bedrohung oder körperlicher Gewalt.

Die Ehezeit beginnt am Tag der Heirat. Für ihr Ende ist der Monat entscheidend, in dem der Scheidungsantrag eingegangen ist.

Den Ausgleichswert ermittelt das Familiengericht, nachdem die bestehenden Versorgungsanwartschaften offengelegt wurden. Das läuft im Regelfall zwischen den Anwälten und dem Gericht. Mit dem mitgeteilten Wert lässt sich anschließend ein passendes Produkt für den Versorgungs­ausgleich finden.

Vorrang hat grundsätzlich die interne Teilung.

  • Interne Teilung Vereinfacht gesagt, teilt der bisherige Versorgungsträger die Anwartschaften selbst und legt für den Ausgleichsempfänger ein neues Versicherungskonto an. Empfehlenswert ist dieses Verfahren, wenn die Rentenansprüche durch den Versorgungs­ausgleich beim selben Versicherungsträger aufgestockt werden. Als Nachteil kommen zusätzliche Kosten der Teilung hinzu, weil sich der Träger den Verwaltungs­aufwand vergüten lässt. Diese Kosten tragen beide Ehepartner je zur Hälfte; zumeist betragen sie 3% der laufenden Bezüge.
  • Externe Teilung Das Gegenstück zur internen Teilung ist die externe: Die Anwartschaft geht auf einen anderen Versicherungsträger über, indem der Ausgleichsbetrag dorthin überwiesen wird. Für den Gerichtstermin ist dabei wichtig, eine Bestätigung des neuen Trägers über die Annahme vorlegen zu können. Außerdem gelten bei der externen Teilung Höchstbeträge, bis zu denen dieses Verfahren überhaupt möglich ist. Von Vorteil ist die Wahlmöglichkeit des Trägers: Bei guter Beratung und Auswahl eröffnet sie Möglichkeiten zu Rendite und zur Mehrung der Anwartschaft. Zusätzliche Verwaltungs­kosten entfallen zudem, weil der Versorgungsträger direkt auf das Versicherungskonto des Ausgleichsbe­rechtigten zahlt. Eine externe Teilung findet darüber hinaus in der Regel auch bei Beamtenanwartschaften statt.

Grundsätzlich kann auch auf den Versorgungs­ausgleich verzichtet werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe. Die Ehepartner können hierbei ohne die Einschaltung des Gerichts einen einvernehmlichen Vergleich schließen.

Günstig ist ein Verzicht, wenn:

  • Die Kosten der Teilung zu hoch ausfallen
  • Der Versorgungs­ausgleich zu einem „unfairen“ Ergebnis führen würde
  • kein Partner einen solchen Ausgleich haben möchte
  • eine Übertragung von Anwartschaften gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags oder gegen eine andere Gegenleistung vereinbart wurde

Nach §15 Abs. 2, Abs. 4 VersAusglG muss das Produkt bestimmte Anforderungen erfüllen. Grundsätzlich infrage kommen Basis-Renten­versicherungen, Riester-Verträge, die gesetzliche Renten­versicherung sowie Anrechte im Sinne des Betriebs­renten­gesetzes.

Eine Auszahlung zur freien Verfügung ist grundsätzlich ausgeschlossen; der Betrag muss in eine angemessene Zielversorgung fließen. Entscheiden Sie sich nicht für ein privates Produkt, geht die Summe automatisch an die Versorgungs­ausgleichskasse und begründet ein Anrecht in der gesetzlichen Renten­versicherung. Anlage­möglichkeiten und damit Renditechancen fehlen dort, deshalb raten wir davon ab: Die Rendite ist der entscheidende Faktor für eine gute Alters- und Renten­absicherung.

Wir leisten Beratung in der Wahl eines geeigneten privaten Vorsorge­produktes, wickeln alles entsprechend für Sie ab und stellen bei Abschluss sicher, dass Sie die für das Gericht benötigte Bestätigung der Versicherungs­gesellschaft über die Entgegennahme des Ausgleichswertes aus dem externen Versorgungs­ausgleich erhalten sowie dort aufgeführt wird, dass es sich um eine zertifizierte Alters­vorsorge nach §15 Abs. 2, Abs. 4 VersAusglG handelt. Darüber hinaus arbeiten wir auch auf Ihren Wunsch hin gerne direkt mit ihrem Anwalt zusammen. Ebenso helfen wir Ihnen gerne bei allen anderen finanziellen und versicherungsrelevanten Themen in dieser Lebensphase ( hier mehr erfahren ) weiter und betreuen Sie umfänglich.

Gern hören wir von Ihnen.

Melden Sie sich gern unverbindlich bei uns!

Admin

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